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VII. Genossenschaft (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

Genossenschaft

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In der Genossenschaft ist die Einrichtung des Beirats zulässig.7373 Nowotny, RdW 2008, 699, 700; Strommer in Dellinger, GenG2 § 19 Rz 10 f. Wiederum sind unterschiedliche Gestaltungen vorstellbar, nämlich als Beratungsorgan des Vorstands, als Aufsichtsratsorgan oder als Ausschuss der Genossenschafter. Vorstellbar ist dies etwa für die Begleitung bestimmter Vorhaben und Projekte. Die Mitglieder des Beirats müssen bei entsprecher Gestaltung der Statuten nicht unbedingt Genossenschafter sein.

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