Genossenschaft
In der Genossenschaft ist die Einrichtung des Beirats zulässig.73 Wiederum sind unterschiedliche Gestaltungen vorstellbar, nämlich als Beratungsorgan des Vorstands, als Aufsichtsratsorgan oder als Ausschuss der Genossenschafter. Vorstellbar ist dies etwa für die Begleitung bestimmter Vorhaben und Projekte. Die Mitglieder des Beirats müssen bei entsprecher Gestaltung der Statuten nicht unbedingt Genossenschafter sein.