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Urlaub

Gagawczuk/Thamm4. AuflNovember 2010

Der Urlaub stellt einen Freistellungsanspruch des AN von der Arbeitsleistung dar, der unter Fortzahlung des Entgelts zwecks Erholung zu gewähren ist. Die Entgeltlichkeit des Urlaubs bildet einen wesentlichen Unterschied zum Karenzurlaub (siehe Rz 123 ff).



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