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IV. Fachausschüsse des Aufsichtsrats (Herbst)

Herbst2. AuflJuli 2016

A. Allgemein

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Nach § 92 Abs 4 AktG kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Bereits bisher war die Einrichtung eines Fachausschusses, nämlich des Prüfungsausschusses, im BWG vorgesehen. Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurde die Einrichtung weiterer Fachausschüsse gesetzlich im BWG verankert. In Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, oder in Kreditinstituten, die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs 2 BWG zugelassen sind,100100Zur berechtigten Frage, warum im Rahmen der Umsetzung der CRD IV im BWG für die Verpflichtung zur Einrichtung von Ausschüssen nicht auch – wie hinsichtlich der Mandatsgrenzen – auf Kreditinstitute „von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 5 Abs 4 BWG abgestellt wurde, obwohl der diesbezügliche Wortlaut der CRD IV bei den Bestimmungen betreffend die Ausschüsse und die Mandatsgrenzen identisch ist, siehe Wachter, ÖBA 2015, 96 (97). ist nunmehr zusätzlich zum Prüfungsausschuss ein Nominierungsausschuss (§ 29 Abs 1 BWG), ein Vergütungsausschuss (§ 39c BWG) und ein Risikoausschuss (§ 39d BWG) einzurichten. Die Einrichtung der Fachausschüsse obliegt dabei stets dem Aufsichtsrat selbst bzw einem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstituts ( Schimka Rz 29/5 ff).

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