Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis werden neben den steuereinhebenden Gebietskörperschaften Bund, Ländern und Gemeinden folgende juristische Personen als KöR erfasst (vgl auch Rz 825 ff):
AgrargemeinschaftenNach der Praxis der Finanzverwaltung gelten regulierte Agrargemeinschaften, also solche mit durch die Agrarbehörde genehmigter Satzung, die Kraft gesetzlicher Anordnung als KöR zu qualifizieren sind (vgl etwa § 32 Abs 4 OÖ FLVG idF LGBl 2013/90) jedenfalls als KöR. Das Vorliegen einer KöR ist ferner dann zu bejahen, wenn der Agrargemeinschaft entsprechend ihrer Aufgabenstellung öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit eingeräumt wird oder sie aufgrund der besonderen Stellung im öffentlichen Leben auch ohne formalgesetzliche Anordnung abgabenrechtlich wie eine KöR behandelt wird.