Unter Basisverfahren werden die in Art 5 Nr 16 Bst a und c UZK genannten Zollverfahren der Einfuhr (zollrechtlich freier Verkehr) und der Ausfuhr verstanden.
Diese Verfahren führen grundsätzlich zum dauerhaften Eingang von Waren in den bzw zum dauerhaften Ausgang von Waren aus dem Wirtschaftskreislauf der EU und werden zum Verständnis der besonderen Verfahren, mit welchen idR kein dauerhafter Ein- oder Ausgang angestrebt wird, zuerst behandelt. Seite 64