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I. Jahresbericht, Quartalsbericht, Sonderbericht

Hirschler/Geutebrueck2. AuflOktober 2016

A. Jahresbericht

Jahresbericht

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Gemäß § 81 Abs 1 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich im Rahmen des sog Jahresberichts über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Diese Vorschaurechnung ist bei Vorliegen eines Konzerns auch für den gesamten Konzern zu erstellen.11Vgl Kalss, Auskunftsrechte und -pflichten für Vorstand und Aufsichtsrat im Konzern, GesRZ 2010, 139; Lauss, Zum Ausmaß der Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat insbesondere bei Konzernmuttergesellschaften, SWK 2004, 43 f, der betont, dass stets neben der Konzernvorschaurechnung auch für die konkrete Gesellschaft als Einzelperson die sie allein betreffende Vorschaurechnung zu erstellen ist.

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