1. Zivilrechtliche Haftungen aufgrund des Vereinsgesetzes 2002
Ehrenamtlich
Haftung
Seit der am 1. 1. 2012 in Kraft getretenen Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl I 2011/137, ist die haftungsrechtliche Bevorzugung angestellter Vereinsfunktionäre gegenüber ehrenamtlichen Organwaltern und Rechnungsprüfern durch eine Reduzierung deren Haftung auf grobe Fahrlässigkeit ausgeglichen worden. Die juristischen Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle im Detail hat Kossak in seinem gleichfalls bei LexisNexis erschienenen Buch „Die neue Haftung der Vereinsfunktionäre“ ausführlich dargestellt und in einer Kommentierung der §§ 23 bis 26 VerG verarbeitet. Gem § 24 Abs 1 VerG sind alle Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber verpflichtet, ihre Leitungsfunktion mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters auszuüben. Missachten sie diese Sorgfalt und fügen sie dadurch dem Verein einen Vermögensschaden zu, dann haften sie für diesen persönlich. Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die Funktion bestimmt, die dem Vorstandsmitglied durch die Vereinsstatuten oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsverteilung im Vorstand zugewiesen wird. Der Begriff der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Organwalters entspricht im Wesentlichen dem gesellschaftlichen Verständnis des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters; die Handhabung der Sorgfalt ist grundsätzlich nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.