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H. Expertenteil: Grenzüberschreitendes Reihengeschäft

Berger/Toifl/Hinterleitner13. AuflFebruar 2024

Lesen Sie aufmerksam § 3 Abs 7, § 3 Abs 8, § 3 Abs. 15, Art 3 Abs 8 BMR (UStR 2000 Rz 450)!

Literaturhinweis:

Berger/Wakounig, Umsatzsteuer kompakt 76 ff, 318 ff.

I. Einführung

Es gilt der Grundsatz, dass bei Beförderungen oder Versendungen grundsätzlich der Abgangsort als Leistungsort gilt (§ 3 Abs 8). Dieser kommt bei Reihengeschäften nur für einen Umsatz in Betracht, weil nur ein Unternehmer tatsächlich befördert oder versendet. Dies wird als bewegte Lieferung bezeichnet. Nur diese „bewegte“ Lieferung kann eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung oder eine ig Lieferung sein! Ansonsten gilt die allgemeine Regelung, dass der Leistungsort – und somit auch der Besteuerungsort – dort ist, wo sich die Ware im Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7 UStG). Dies wird als ruhende Lieferung bezeichnet. Diese Lieferungen sind „innerstaatliche Lieferungen“.

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