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Friseurgewerbe - Arbeiter

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Allgemeine Bestimmung

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind, soweit sie nicht durch Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist bereits verfallen sind, bei sonstigem Verfall spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.

Überstunden

Ansprüche auf Überstundenentlohnung können vom Arbeitnehmer nur rückwirkend auf sechs Monate vom Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an geltend gemacht werden.

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