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Erschwerungsgründe

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Bei der Beurteilung der Strafhöhe hat das Gericht sich auch (von Amts wegen) mit den → Milderungsgründen und den Erschwerungsgründen auseinanderzusetzen (§ 31 StGB). Gem § 33 StGB liegen Erschwerungsgründe insbesondere vor, wenn der Täter

mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

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