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Einvernahme mittels Bildübertragung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Diese Art der Einvernahme ist sowohl im Strafrecht als auch im Zivilverfahrensrecht zulässig.

Im Zivilverfahrensrecht ist der Wort- und Bildübertragung gegenüber der Einvernahme durch den ersuchten Richter der Vorrang zu geben (§ 277 ZPO).

Im Strafrecht ist dies für das Ermittlungsverfahren in § 153 Abs 4 StPO geregelt. Für das Hauptverfahren fehlt eine derartige Bestimmung.

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