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Einstweilige Maßnahmen (Disziplinarverfahren)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

§ 19 DSt bietet dem Disziplinarrat die Möglichkeit, gegen Rechtsanwälte,

(Abs 1 Z 1) gegen die als Beschuldigte oder Angeklagte ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird,

(Abs 1 Z 2) die wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurden,

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