§ 19 DSt bietet dem Disziplinarrat die Möglichkeit, gegen Rechtsanwälte,
(Abs 1 Z 1) gegen die als Beschuldigte oder Angeklagte ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird,
(Abs 1 Z 2) die wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurden,