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E. Beschäftigung und Zuschüsse

95. LfgJänner 2025

 

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Beschäftigt man begünstigte Behinderte, ist - neben Beachtung des Diskriminierungsverbots und der allgemeinen Behindertenförderpflicht - auf ihren Gesundheitszustand jede Rücksicht zu nehmen, die nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen möglich ist.

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