Technologische Entwicklung, die Digitalisierung und die globale Ausrichtung unserer Gesellschaft stellen Grund- und Menschenrechte vor neue Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für das Grundrecht auf Privatsphäre und den daraus abzuleitenden Anspruch auf Schutz personenbezogener Daten. Es geht um die Würde des Einzelnen in einer digitalisierten Welt, deren Ausmaß der Datenerhebung täglich zunimmt. Mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sollen ein einheitliches Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten des Schutzsubjekts – der betroffenen Person – sichergestellt und Hem<i>Jahnel</i>, Datenschutzrecht (2018), Seite 123 Seite 123
mnisse des freien Datenverkehrs in der Union beseitigt werden. Die DS-GVO muss sich an diesem Anspruch messen lassen. Man setzt verstärkt auf Eigenaufsicht und Selbstregulierung von Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter sowie von Branchen und Sektoren. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung unter anderem datenschutzrechtliche Verhaltensregeln vor. Dieser Ansatz erscheint zwar aufgrund der zahlreichen Unklarheiten, Unbestimmtheiten und der inkonsistenten Wortnutzung in der Datenschutz-Grundverordnung problematisch, doch ist ein anderes Vorgehen aufgrund des rasanten technischen Wandels und der Trägheit der Gesetzgebung undenkbar.