Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Einordnung von Blockchain-Anwendungen hat das BMF in seinem Informationsschreiben aus 2017 auf Basis der Rsp des EuGH zu Bitcoin Schlussfolgerungen veröffentlicht.32 Damit wurden wesentliche Fragen geklärt:
1. Mining
Mining
Miner des Bitcoin-Netzwerkes erhalten für ihre Tätigkeiten eine finanzielle Entlohnung in Form von Bitcoin-Einheiten. Mit diesem Vorgang „betreiben“ die Miner das gesamte Bitcoin-Netzwerk. Da es keine identifizierbaren Leistungsempfänger gibt, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer.33 Erhält der Miner jedoch lediglich für eine seiner Tätigkeiten, die Validierung der Transaktion selbst, eine (Transaktions)Gebühr, wäre der Vorgang zwar umsatzsteuerbar, weil Sender und Empfänger grds identifizierbar sind, er ist jedoch steuerfrei.34