vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Übersetzungshilfe für Opfer

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

351
Opfern iSd § 65 Z 1 ist Übersetzungshilfe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren (§ 66 Abs 3 erster Satz). Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen (dh nicht von Amts wegen) des Opfers zu übersetzen sind, gelten

die schriftliche Bestätigung der Anzeige (§ 80 Abs 1), wenn eine solche erfolgte ist, demnach nicht in Fällen amtswegigen Verfahrensbeginns,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!