Opfern iSd § 65 Z 1 ist Übersetzungshilfe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren (§ 66 Abs 3 erster Satz). Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen (dh nicht von Amts wegen) des Opfers zu übersetzen sind, geltendie schriftliche Bestätigung der Anzeige (§ 80 Abs 1), wenn eine solche erfolgte ist, demnach nicht in Fällen amtswegigen Verfahrensbeginns,