1. Die Ehefähigkeit
Eine Eheschließung setzt zunächst voraus, dass die beiden Personen (verschiedenen Geschlechts), die die Ehe eingehen wollen, auch ehefähig sind. Die Regelungen zur Ehefähigkeit finden sich in den §§ 1–3 EheG. Die Ehefähigkeit setzt sich demgemäß aus der Ehegeschäftsfähigkeit und der Ehemündigkeit zusammen. Beide Elemente müssen gegeben sein, um eine Ehe rechtsgültig eingehen zu können.