GSVG-Versicherungstatbestand
Pflichtversicherung
Wer als WK-angehöriger Einzelunternehmer in den letzten 60 Kalendermonaten höchstens 12 Kalendermonate GSVG-pflichtversichert war oder das Regelpensionsalter (Frauen 60 bzw. das geburtsabhängige Übergangsregelpensionsalter, Männer 65) vollendet hat und glaubhaft macht, dass seine Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten im Kalenderjahr € 42.000,- (erstmals 2025, vorher 2024 bis 2020 € 35.000,- bzw. vor 2020 € 30.000,-) und seine Einkünfte (d.h. der Gewinn) aus dieser Tätigkeit das 12-Fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (für 2025 also € 6.613,20) nicht übersteigen und damit als Kleinunternehmer gilt, kann sich, so § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. a GSVG, von derSeite 3