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B. Befreiungsmöglichkeiten

95. LfgJänner 2025

 

GSVG-Versicherungstatbestand

Pflichtversicherung

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Wer als WK-angehöriger Einzelunternehmer in den letzten 60 Kalendermonaten höchstens 12 Kalendermonate GSVG-pflichtversichert war oder das Regelpensionsalter (Frauen 60 bzw. das geburtsabhängige Übergangsregelpensionsalter, Männer 65) vollendet hat und glaubhaft macht, dass seine Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten im Kalenderjahr € 42.000,- (erstmals 2025, vorher 2024 bis 2020 € 35.000,- bzw. vor 2020 € 30.000,-) und seine Einkünfte (d.h. der Gewinn) aus dieser Tätigkeit das 12-Fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (für 2025 also € 6.613,20) nicht übersteigen und damit als Kleinunternehmer gilt, kann sich, so § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. a GSVG, von der

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GSVG-Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen (sodass er nur unfallpflichtversichert ist).

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