Artikel 72. (1) Jeder in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c genannte Staat, der diesem Übereinkommen beitreten will,
teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben mit;kann Erklärungen nach Maßgabe der Artikel I und III des Protokolls 1 abgeben;