Lesen Sie aufmerksam § 6 und Art 6 BMR (UStR 2000 Rz 706 ff)!
Umsätze, welche in Österreich steuerbar sind, gelten grds auch als steuerpflichtig, sofern keine Befreiung gem § 6 vorliegt. Wenn für einen Umsatz eine Befreiung vorliegt, bedeutet dies, dass auf den Umsatz keine USt erhoben werden darf, im Fall der unechten Befreiung wird aber auch das Recht auf Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 3 Z 1 ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine echte Umsatzsteuerbefreiung handelt.