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A. Nationale Rechtshilfe

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 76

Rechtshilfe

404
Nicht nur die StA, sondern auch Kripo und Gerichte dürfen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bedienen (§ 76 Abs 1 erster Satz). Zu den Begriffen „Behörde“ und „Dienststelle“ vgl Seite 71.

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