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9. Gerichtliches Computerstrafverfahren

Thiele1. AuflMai 2019

Die §§ 118a ff, 126a ff sowie 148a und 225a StGB sind Teil des Kernstrafrechts. Das bedeutet, dass für die örtliche Geltung die §§ 62 ff StGB anwendbar sind, das Jugendstrafrecht237237Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG), BGBl 1988/599 idF BGBl I 2015/154 (mehrfach novelliert). zu beachten ist und die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung238238Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl 1975/631 idF BGBl I 2018/70 (mehrfach novelliert). zur Anwendung gelangen.

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