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8. „Verursacherklausel“ (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Mehrere entschädigungspflichtige Personen

Mehrere entschädigungspflichtige Personen im Sinne der Verursacherklausel

Serienschadenklausel

2079
Der „Verursacherklausel“ zufolge liegt ein „Serienschaden“ vor, wenn die Schadensfolgen durch mehrere entschädigungspflichtige bzw schadenersatzpflichtige Personen, auf die sich der Versicherungsschutz erstreckt, verursacht werden.34773477 Fenyves, VR 6/2015, 32–33; Wilhelmer, ZFR 6/2015, 254–255; Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 3 Rz 84 ff, Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung1 D Rz 377; v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch3 § 26 Rz 326.

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