Bauzins
Reallast
Unter den in § 12 GBG ausdrücklich erwähnten, im ABGB jedoch nicht näher geregelten Reallasten (siehe lediglich § 530 ABGB) werden die historisch gewachsenen, dinglich wirkenden Belastungen eines Grundstücks mit der Haftung für positive, idR wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers verstanden.507 Die dem Eigentümer obliegenden Leistungen können dabei unterschiedlicher Art sein, so etwa in der Erbringung von Arbeiten, der Lieferung von Naturalien oder der Zahlung von Geld bestehen.508 Von praktischer Bedeutung sind insb Geld- und Leibrenten, der Bauzins beim Baurecht sowie der Bezug von Wasser oder Strom.509 Bezugsberechtigt kann eine bestimmte Person (Personalreallast) oder der jeweilige Eigentümer einer anderen Liegenschaft sein (Prädialreallast).510