Grundbuchsurkunden
Urkunden
Obwohl Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden können und selbst ein mündlich zustande gekommener Vertrag (zB ein mündlicher Liegenschaftskaufvertrag) bereits einklagbare Verpflichtungen entstehen lässt, können bücherliche Eintragungen generell nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden. Dabei haben die sog Grundbuchsurkunden, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, einer Reihe allgemeiner Anforderungen zu entsprechen, die sich neben der Form auch auf den Inhalt der Urkunde beziehen (§§ 26, 27 GBG). Grundbuchsurkunden, die die Grundlage für eine Einverleibung bilden, müssen neben diesen allgemeinen Erfordernissen auch die besonderen Voraussetzungen für die Einverleibung erfüllen (§§ 31 ff GBG).