5.1. Vorbemerkungen
Ein Zeugenbeweis ist (nur) dann zulässig, wenn die Aufnahme des Beweises nicht (mehr) auf unmittelbarem Weg – zB durch Einsicht in Urkunden oder Augenscheinnahme – möglich ist.76 Die Zeugenaussage kann nicht schriftlich erfolgen (zB durch eine „eidesstattliche Erklärung“) und grundsätzlich auch nicht durch die Verlesung einer vorherigen Aussage ersetzt werden.77