a) Allgemeines
Claims-made
Laufzeit des Versicherungsvertrages
Das Claims-made-Prinzip beinhaltet – anders als das Verstoßprinzip – systemimmanent bereits eine Vordeckung. Nach dem Claims-made-Prinzip muss nur der Haftpflichtanspruch während der Vertragslaufzeit bzw während der Nachmeldefrist erhoben werden, damit Versicherungsschutz besteht. Auf den Zeitpunkt der Verstoßsetzung sowie auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an (vgl dazu schon Kapitel VII Rz 1960 ff). Auch vor Vertragsbeginn begangene Verstöße sind versichert, sofern die Anspruchserhebung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt.