IFRS 5 regelt neben der Bewertung und Darstellung zur Veräußerung stehender langfristiger Vermögenswerte (siehe Kap. V.6., S. 147 ff.) auch die Darstellung aufgegebener Geschäftsbereiche (discontinued operations).
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Geschäftsbereiche fallen unter einer der folgenden Bedingungen unter IFRS 5 (.32):