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5.6. Vereinbarung einseitiger Gestaltungsrechte

Löschnigg14. AuflJuli 2024

einseitige Gestaltungsrechte

Gestaltungsrecht, einseitiges

Zweifellos ist es der Wunsch jeder Vertragspartei, Verträge an sich ändernde Rahmenbedingungen oder plötzlich eintretende Umstände ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners anpassen zu können.

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