In den Lohnsteuerrichtlinien erfolgt durch den LStR-Wartungserlass 2024 ein ergänzender Eintrag, dass ein Spezialfahrzeug nur dann vorliegt, wenn sich festverbaute Einbauten (zB Werkstatt, Regale etc) im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus (Randzahl 175 der Lohnsteuerrichtlinien).