Einnahmen iSd § 15 EStG liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen. Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (zB Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar (VwGH 19. 9. 1995, 91/14/0240, ARD 4710/47/96; VwGH 29. 4. 2003, 99/14/0240, ARD 5421/15/2003, wonach die laufende Abgabe von verbilligtem Treibstoff keine „nicht messbare Aufmerksamkeit“ ist). Ebenfalls
keine Einnahmen iSd § 15 EStG liegen vor, wenn dem Arbeitnehmer
Hilfsmittel zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt werden (zB Arbeitsschutzausrüstungen wie
Sehhilfen bei
Bildschirmarbeit aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes).