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4. Botschaftspersonal

Bendlinger4. AuflOktober 2024

SV im Verhältnis zu Drittstaaten

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Österreichische Sozialversicherungspflicht gilt auch für österreichische Staatsbürger, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind.

Als amtliche Vertretung der Republik Österreich im Ausland gelten nicht die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Ausland errichteten Außenhandelsstellen. Die dorthin entsendeten Dienstnehmer werden aber durch § 3 Abs 2 lit d ASVG (Entsendungen) erfasst. Mit Rücksicht auf den Zweck der vorliegenden Bestimmung, in Österreich ansässigen Personen, die aufgrund eines Amtsauftrages im Ausland beschäftigt sind, den Schutz des österreichischen Sozialversicherungssystems zu garantieren, ist davon auszugehen, dass unter amtlicher Vertretung im Ausland nicht nur die Gesandtschaften (Botschaften), sondern auch sonstige staatliche Dienststellen im Ausland zu verstehen sind, die der Förderung der Beziehungen zu den jeweiligen Staaten dienen, wie zB die Konsulate oder österreichische Kulturinstitute im Ausland. An ausländischen Schulen tätige Lehrer fallen nur dann darunter, wenn die betreffenden Schulen Bestandteile eines österreichischen Kulturinstitutes oder einer vergleichbaren amtlichen Vertretung der Republik Österreich sind.

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