4.3.1. Arbeitgeber
Arbeitgeber
Sozialversicherung
Der Arbeitgeberbegriff ist im Arbeitsrecht kaum determiniert. Da er aus rechtlicher Sicht immer als Pendant zum Arbeitnehmerbegriff zu verstehen ist, kann der Begriff des Arbeitgebers wie jener des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht kein einheitlicher sein83. Arbeitgeber iS des Arbeitsvertragsrechts ist jeder, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags über die Arbeitskraft eines anderen verfügt. Für das betriebliche Handeln ist vielfach entscheidend, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber oder als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist84. Das Arbeitnehmerschutzrecht definiert hingegen den Arbeitgeber als „natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft“, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt (§ 2 Abs 1 ASchG). Das ASVG umschreibt in § 35 den Dienstgeber als denjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die unterschiedlichen Arbeitgeberbegriffe resultieren - wie die unterschiedlichen Arbeitnehmerbegriffe (s 4.3.2) - aus den unterschiedlichen Normzwecken der gesetzlichen Regelungen. Mitunter ist es aber ohnehin schwierig (insb bei der Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen) festzustellen, wer von mehreren in Frage kommenden Personen tatsächlich als Arbeitgeber zu qualifizieren ist85.