Das angerufene Gericht hat - außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO und des LGVÜ33Im Anwendungsbereich der EuGVVO (und des LGVÜ) muss dem Beklagten, außer bei einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO (Art 22 LGVÜ), Gelegenheit zur Streiteinlassung gegeben werden. Eine Heilung ist auch dann möglich, wenn die Klage keine gesonderten zuständigkeitsbegründenden Angaben enthält. Aus diesem Grund darf das angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO (des LGVÜ) außer bei ausschließlicher Zuständigkeit die internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen. Lässt sich der Beklagte in den Streit ein und erhebt er rechtzeitig die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, so ist die Zuständigkeit zu prüfen. Andernfalls heilt die Unzuständigkeit; vgl RS0130470. - die Klage von Amts wegen ohne weitere Verfahrensschritte (a limine) zurückzuweisen, wenn es örtlich und/oder sachlich nicht zuständig ist.