Drittanstellung grundsätzlich gestattet:
Dienstnehmer wird Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, obwohl der Anstellungsvertrag mit der Muttergesellschaft abgeschlossen wurde = Arbeitskräfteüberlassung.Voraussetzung für eine Drittanstellung:
Drittanstellung grundsätzlich gestattet:
Dienstnehmer wird Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, obwohl der Anstellungsvertrag mit der Muttergesellschaft abgeschlossen wurde = Arbeitskräfteüberlassung.Voraussetzung für eine Drittanstellung: