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3.2. Arbeitsrechtliche Fragestellungen

Kraft/Kronberger1. AuflJänner 2025

Als Örtlichkeiten für Telearbeit im Sinne des Gesetzes kommen ab 01.01.2025 neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer/innen oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere selbst gewählte Orte (wie zB Kaffeehaus, Hotelzimmer am Urlaubsort oä) in Betracht.

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