Rahmenvereinbarung
Rahmenvertrag
Der wesentliche Unterschied zwischen der
Rahmenvereinbarung einerseits und dem
Rahmenvertrag andererseits (siehe Punkt 3.2.7.1.) liegt – grob zusammengefasst – darin, dass eine Rahmenvereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern einerseits und einem oder mehreren Auftragnehmern andererseits eine unverbindliche Geschäftsgrundlage
<i>Schiefer/Steindl</i> in <i>Heid Schiefer Rechtsanwälte/Preslmayr Rechtsanwälte</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht<sup>Aufl. 4</sup> (2015) Rahmenvereinbarung, Seite 381 Seite 381
für zukünftige Beschaffungen (
keine Abnahmeverpflichtung) schafft, während ein Rahmenvertrag ein zivilrechtlich bindendes Geschäft zwischen einem Auftraggeber und (nur!) einem Auftragnehmer darstellt, in dessen Rahmen der Auftraggeber zum Abruf von Gütern aus dem Rahmenvertrag verpflichtet ist, wenn ein Beschaffungsbedarf besteht (
Bindungswirkung).