2.8.1. Ziele und Funktionen des Europäischen Arbeitsrechts
Mit der Ratifizierung des zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Österreich abgeschlossenen Beitrittsabkommens durch die Vertragsstaaten wurde Österreich in die Staatengemeinschaft der EU aufgenommen66. Österreich wird allein schon durch die Verträge der Europäischen Union in seiner sozialpolitischen Ausrichtung gebunden67. So wird beispielsweise durch Art 45 ff AEUV (ex-Art 39 ff EGV) die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerSeite 71