Im Falle von Freibeträgen ist der betreffende Betrag jedenfalls von der Steuerpflicht ausgenommen, unabhängig von der Höhe der in der jeweiligen Einkunftsart erzielten Einkünfte.
Im derzeit rechtsgültigen öEStG finden sich Anwendungsfälle bei
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 24 EStG in Höhe von ATS 100.000,-, sofern nicht von der Möglichkeit der Progressionsermäßigung Gebrauch gemacht wurde (3-Jahres-Verteilung)