EU-Vergaberecht
Schwellenwert
Die Bestimmungen des EU-Vergaberechts gelten nur dann, wenn das vom Auftraggeber zu entrichtende „Entgelt“ (siehe dazu Punkt 2.2.2.) gewisse Schwellenwerte übersteigt. Das BVergG 1993 sowie das BVergG 1997 haben dieser Möglichkeit folgend auf eine vergabe
<i>Heid</i> in <i>Heid Schiefer Rechtsanwälte/Preslmayr Rechtsanwälte</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht<sup>Aufl. 4</sup> (2015) Schwellenwerte, Seite 150 Seite 150
rechtliche Regelung des Unterschwellenbereiches grundsätzlich verzichtet, sodass im Unterschwellenbereich nur die Grundsätze des EU-Primärrechts anwendbar waren (Grundsatz der Gleichbehandlung, Grundsatz der Transparenz etc) und der Rechtsschutz auf die ordentlichen Gerichte beschränkt war. Das österreichische Recht folgt dieser aus Sachlichkeitserwägungen nicht gerechtfertigten Trennung in Vergabeverfahren mit bzw ohne Vergaberecht seit dem BVergG 2002 nicht mehr. Auch Aufträge im Unterschwellenbereich unterliegen nunmehr grundsätzlich denselben Vergaberegeln wie Aufträge im Oberschwellenbereich sowie dem speziell eingerichteten Rechtsschutz durch Vergabekontrollbehörden. Unterschiede gibt es grundsätzlich nur in der Pflicht zur EU-weiten bzw österreich-weiten Bekanntmachung, in den zur Verfügung stehenden Verfahrensarten sowie bei den Fristen im Vergabeverfahren und im Vergabekontrollverfahren.