Der Begriff „Teilwert“ ist im § 6 (1) EStG dahingehend definiert, dass hierunter der Wert des einzelnen Wirtschaftsgutes im Rahmen des Gesamtkaufpreises eines Unternehmens zu verstehen ist, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass das Unternehmen fortgeführt wird (ähnlich dem handelsrechtlichen Grundsatz der Unternehmensfortführung).