Auftraggeber
Geltungsbereich, persönlicher
Als „Auftraggeber“ ist derjenige Rechtsträger anzusehen, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt (§ 2 Z 8 BVergG). In der vergaberechtlichen Rechtsprechung wird unter Prüfung der konkreten Bekanntmachungs-, Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen darauf abgestellt, wer zivilrechtlicher Vertragspartner des Schuldners der Leistung werden soll.510 Dies ist auch nach den Gesetzesmaterialien der exklusive Anknüpfungspunkt.511 Auch auf die Person des zivilrechtlichen Vertragspartners stellt jene Judikaturlinie ab, die iS einer Ex-ante-Betrachtung danach fragt, wer den vergaberechtlichen Willen zur Ausschreibungseinleitung gefasst hat.512 Unter Anknüpfung an diese vergaberechtliche Judikatur wird im Schrifttum jener Rechtsträger als Auftraggeber genannt, der nach dem objektiven Erklärungsbild der im Vergabeverfahren abgegebenen Willenserklärungen Vertragspartner des ausgewählten Bieters werden soll, sofern diese Willenserklärungen aufgrund wirksamer Vertretungsbefugnis gesetzt wurden.513 Nach einer weiteren Auffassung ist in der Regel auf den „objektiven“ Auftraggeber abzustellen, wobei es auch Fallkonstellationen geben könne, in denen darauf abzustellen sei, wer von den Rechtsunterworfenen nach außen „subjektiv“ als Auftraggeber gesehen wird.514Seite 80