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2.1. Persönlicher Geltungsbereich

Heid4. AuflDezember 2015

Auftraggeber

Geltungsbereich, persönlicher

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Als „Auftraggeber“ ist derjenige Rechtsträger anzusehen, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt (§ 2 Z 8 BVergG). In der vergaberechtlichen Rechtsprechung wird unter Prüfung der konkreten Bekanntmachungs-, Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen darauf abgestellt, wer zivilrechtlicher Vertragspartner des Schuldners der Leistung werden soll.510510VfGH 12.6.2001, B 1035/99; VfGH 9.10.2001, G 10/01 = ZVB 2002, 110; VfGH 13.10.2005, K I-2/05-20, K I-3/05-14, B 573/05-11, B 576/05-11 = ZVB 2006, 55; VwGH 25.2.2002, 2001/04/0215 = ZVB 2002, 150 (mit Anm Denk); VwGH 17.12.2002, 2002/04/0019; BVA 8.11.2010, N/0085-BVA/12/2010-32 = RPA 2011, 36 (mit Anm Ertl). Siehe demgegenüber die verfehlte Entscheidung des OGH 22.2.2002, 6 Ob 323/00v = exolex 2001, 528 (mit kritischer Anm Wilhelm) = RPA 2001, 81 (mit Anm Pock). Dies ist auch nach den Gesetzesmaterialien der exklusive Anknüpfungspunkt.511511Die Auftraggebereigenschaft richtet sich allein danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll.“ (EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 12). Auch auf die Person des zivilrechtlichen Vertragspartners stellt jene Judikaturlinie ab, die iS einer Ex-ante-Betrachtung danach fragt, wer den vergaberechtlichen Willen zur Ausschreibungseinleitung gefasst hat.512512BVA (verstärkter Senat) 3.4.2003, 10F-14/02-25 = RPA 2003, 147 (mit Anm Heid). Gleichlautend auch BVA 3.4.2003, 10F-16/02-24. In einer weiteren Entscheidung (BVA [verstärkter Senat] 9.2.2004, 10N-137/03-20) wird die exklusive Anknüpfung an die Ex-ante-Betrachtung in Bezug auf den vergaberechtlich relevanten Willen insofern relativiert, als sich unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Ausprägung des vergaberechtlichen Auftraggeberbegriffes im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Empfängerhorizont der Bewerber und Bieter etwas anderes ergeben könnte. Unter Anknüpfung an diese vergaberechtliche Judikatur wird im Schrifttum jener Rechtsträger als Auftraggeber genannt, der nach dem objektiven Erklärungsbild der im Vergabeverfahren abgegebenen Willenserklärungen Vertragspartner des ausgewählten Bieters werden soll, sofern diese Willenserklärungen aufgrund wirksamer Vertretungsbefugnis gesetzt wurden.513513 Latzenhofer, „Haltet den Auftraggeber!“ Probleme des Auftraggeberwechsels im Vergabeverfahren, RPA 2005, 149. Nach einer weiteren Auffassung ist in der Regel auf den „objektiven“ Auftraggeber abzustellen, wobei es auch Fallkonstellationen geben könne, in denen darauf abzustellen sei, wer von den Rechtsunterworfenen nach außen „subjektiv“ als Auftraggeber gesehen wird.514514 Potacs, Auftraggeber im Vergaberecht – am Beispiel des Verfahrens „Stadion Klagenfurt“ in FS Wimmer (2007) 527.

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