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1. Executive Summary

Jaufer4. AuflMärz 2022

Begriff

Definition

gesetzliche Grundlage

Abschlussprüfung

  • Verpflichtung, den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen
  • Ordnungsmäßigkeitsbeurteilung der Rechnungslegung
  • Dient der Überwachung/Beurteilung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des AR
  • Unabhängigkeit der Abschlussprüfer durch das URÄG 2008 weiter verschärft
  • Redepflicht

§§ 268 ff UGB

Aktiengesellschaft (AG)

  • Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Anteilseigner (Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften
  • Organe: Vorstand, AR und Hauptversammlung

§ 1 AktG

Ad-hoc-Publizität

  • Verpflichtung der Emittenten (Vorstände von börsenotierten Unternehmen) zur sofortigen Veröffentlichung von Insiderinformationen
  • Aufschiebung (nicht Aufhebung) uU möglich

§§ 48a und 48d BörseG

Aufsichtsrat (AR)

  • Aufgaben: Bestellung und Abberufung des Vorstands, Überwachung des Vorstands, Planung, strategische Begleitung und Beratung des Vorstands
  • Abhängigkeit der Intensität der Überwachungstätigkeit von der Lage der Gesellschaft; Verpflichtung zur Intensivierung der Tätigkeit bei Verschlechterung der Lage des Unternehmens und der Krise
  • Abgestufte Überwachungspflicht in der Krise:
    • normale Geschäftsentwicklung – begleitende Überwachung – Verschlechterung der Lage – unterstützende Überwachung
    • fortgeschrittene Unternehmenskrise – gestaltete Überwachung
  • Erhöhte Sorgfaltspflicht nicht nur durch eine Unternehmenskrise, sondern auch durch positive Umstände, welche die verstärkte Unterstützung des Vorstands durch das Fachwissen und die Erfahrung des AR erforderlich machen, auslöst
  • Wiederherstellen der Führungskraft des Unternehmens in der Krise: Pflicht zur Gewährleistung einer funktionierenden Geschäftsführung durch Änderung der Geschäftsordnung bzw -verteilung, Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Bestellung zusätzlicher Vorstandsmitglieder
  • Pflicht zur Sicherstellung der Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts
  • Indirekte Insolvenzverschleppungshaftung: Keine Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrags, aber Verpflichtung zur Einwirkung auf den Vorstand hinsichtlich der Antragstellung

§§ 86 ff AktG§§ 29 ff GmbHG

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Außergerichtliche Restrukturierung

  • Unternehmensrestrukturierung ohne gerichtliche Hilfe
  • Vereinbarung eines Bündels an Restrukturierungsmaßnahmen
  • Restrukturierung auf mehreren Ebenen: zB Veränderungen der Gesellschafterstruktur, innerbetriebliche Organisation und Leistungserstellung, Vereinbarungen mit Gläubigern
 

Außergerichtliche Sanierung (Ausgleich)

  • Unternehmenssanierung ohne gerichtliche Hilfe
  • Vereinbarung mit Gläubigern über den Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen bzw der Änderung der Zahlungsbedingungen
  • Zustimmung aller (verzichtender) Gläubiger erforderlich
 

Berichtswesen

  • Verpflichtende Berichterstattung der Geschäftsführung an den AR
  • Jahresbericht (Vorschau), Quartalsbericht, Sonderbericht
  • Jahres- und Quartalsberichte sind allen Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich vorzulegen
  • Anforderungsberichte dienen der zusätzlichen Information des AR, sofern Unklarheiten bestehen (kann auch von einem einzelnen Mitglied verlangt werden)

§ 81 AktG§ 28a GmbHG§ 95 Abs 2, Abs 5 AktG

Business Judgement Rule

  • (Gerichtliche) Beurteilung unternehmerischer Tätigkeit im Hinblick auf etwaige Haftung
  • Geschäftsführungsentscheidung soll grds vom Gesetz/Unternehmenszweck dann gedeckt sein, wenn die Entscheidung bewusst, sachkundig, unbefangen und in gutem Glauben getroffen wurde
 

Seite 2

Corporate Compliance

  • Risikominimierung, Schadensabwehr/-vorbeugung durch Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Normen und unternehmensinterner Vorgaben
  • Teil der Corporate Governance
 

Corporate Governance Kodex

  • Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung des Unternehmens; international übliche Standards für gute Unternehmensführung
  • Hohes Maß an Transparenz für Stakeholder
  • Besondere Regelungen zur Krisenvorkehr
  • Organhaftung wegen Nichteinhaltung des ÖCGK

ÖCGK (insb: Regel 9, 14, 37, 63, 64, 67, 75, 79, 80)

drohende Zahlungsunfähigkeit

  • Schuldnerantrag auf gerichtliches Sanierungsverfahren (NICHT Konkursverfahren)
  • Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen

§ 167 IO

Durchgriffshaftung

  • Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft trotz Trennungsgrundsatz in besonderen Fallkonstellationen uU möglich
  • Strenge Einzelfallbetrachtung des OGH, insb bei Beherrschungsverhältnissen, qualifizierter Unterkapitalisierung, Vermögens- oder Sphärenvermischung
  • Gesellschafterhaftung bei URG-widriger Weisung
  • Haftungsrisiko des Gesellschafters bei Darlehen in der Krise nach EKEG
  • Subsidiäre Deckungspflicht des Gesellschafters bei Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften
 

Eigenkapital (negatives)

  • Feststellung der buchmäßigen Überschuldung anhand des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses
  • Erläuterungspflicht im Anhang zum Jahresabschluss hinsichtlich des Vorliegens einer Überschuldung iSd Insolvenzrechts

§ 225 Abs 1 UGB

Eigenkapitalersatz im Konzern

  • Kreditgewährung kann in der Unternehmenskrise zwischen aneinander nicht beteiligten Konzerngesellschaften einer Rückzahlungssperre bzw Nachrangigkeit unterliegen

§ 9 EKEG

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Einlagenrückgewähr (verbotene)

  • Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Zwecke des Gläubigerschutzes
  • Bevorzugung des Gesellschafters/Aktionärs bzw Mittelzufluss an diesen zu Lasten der Gesellschaft in Form von nicht fremdüblichen Rechtsgeschäften (zB zinslose Darlehen, unentgeltliche Nutzung von Gesellschaftsvermögen)
  • Rechtsfolge: Nichtigkeit der verbotswidrigen Handlung – Rückersatz der Leistung
  • Anspruchsberechtigter = Gesellschaft
  • Anspruchsgegner = Anteilseigner, der eine rechtswidrige Leistung empfangen hat
  • Geschäftsführerhaftung trotz nichtiger Weisungsbeschlüsse
  • Rückzahlungsverpflichtung seitens der Gesellschafter/Aktionäre; übrige Anteilsinhaber haften subsidiär

§§ 82 f GmbHG§§ 52, 56 AktG

Entlastung

  • Einseitige Erklärung der Gesellschaft mittels General- oder Hauptversammlungsbeschlusses, wodurch die Geschäftsführer bzw Aufsichtsratsmitglieder von Schadenersatzansprüchen befreit werden
  • Befreiung nur hinsichtlich jener Schadenersatzansprüche, welche die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen und Informationen erkennen konnten
  • Im Unterschied dazu wirkt die Generalbereinigung uU wie ein Verzicht und befreit von einer Haftung sogar hinsichtlich jener Schadenersatzansprüche, die den Gesellschaftern nicht bekannt waren

§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG§ 104 Abs 2 Z 3 AktG

Faktischer Geschäftsführer

  • Tatsächliche Leitung des Unternehmens ohne wirksame Bestellung zum Geschäftsführer
  • Haftungsfolgen entsprechen jenen des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers
  • Fehlende Legitimation zur Insolvenzantragstellung; dennoch Pflicht, auf die Antragstellung durch ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer hinzuwirken
 

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Fortbestehensprognose

  • Instrument (Prüfschritt) zur Feststellung der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung
  • Prognoseziele: Wiederherstellung bzw Erhaltung der Zahlungsfähigkeit
  • Wiederherstellung einer positiven Unternehmensentwicklung („Turn around“) und nachhaltigen Unternehmenssanierung
  • Primärprognose: Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit in den nächsten sechs bis zwölf Monaten
  • Sekundärprognose: Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren
  • Ergebnis: Erreichung der Prognoseziele mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
  • Fortbestehensprognose ist gleichzeitig Sanierungsprüfung, weil dadurch etwaiger Sanierungsbedarf aufgezeigt wird
  • Erfordernis der laufenden Prognoseüberprüfung
  • Prognoseerstellungspflicht obliegt Geschäftsleitung des Unternehmens
 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten
  • Organe: Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung
  • AR fakultativ oder obligatorisch, sofern bestimmte gesetzliche Kriterien zutreffen

GmbHG

Going-Concern-Prämisse

  • Bei der Bewertung im Rahmen der Jahresabschlusserstellung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen
  • Prognoseerstellung darüber, ob tatsächliche und/oder rechtliche Gründe dem Fortbestand eines Unternehmens entgegenstehen
  • Fortbestandsprüfung entspricht in seiner inhaltlichen Funktion der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose
  • Bei entgegenstehenden Gründen sind Handlungsalternativen (Teilbetriebsschließungen oder Veräußerungen, Investorensuche, Aufgabe der Betriebstätigkeit, Zerschlagung) unter dem jeweiligen Zeithorizont zu beurteilen
  • Ansatz von Zerschlagungswerten kommt nur bei angenommener Einzelveräußerung der gesamten Assets innerhalb des nächsten Bilanzerstellungszeitraums in Betracht

§ 201 Abs 2 Z 2 UGB

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Haftung: Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied

  • Keine Erfolgshaftung
  • Pflichtwidriges Verhalten
  • Der Sorgfaltsmaßstab der Unternehmensleitung ist ein objektiver und grds nach der Sorgfalt, dem Fleiß, den Fähigkeiten und den Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer im betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zu beurteilen; es ist zu berücksichtigen, dass das unternehmerische Leben auch das Eingehen wirtschaftlicher Risiken erfordert
  • Trotz Ressortverteilung besteht ein Mindestbereich von Aufgaben, für deren Wahrnehmung entsprechende Kenntnisse gefordert sind; dazu gehört insb die Fähigkeit, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu analysieren und die Ursachen von Fehlentwicklungen zu erkennen sowie bei Eintritt der Insolvenz gem § 69 Abs 2 IO rechtzeitig zu handeln
  • Grds besteht die Haftung nur gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung)
  • AG: eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern besteht dann, wenn von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangt werden kann und eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt
  • GmbH: eine Haftung gegenüber den Gläubigern gibt es nur nach den Grundsätzen der deliktischen Haftung, also insb bei Insolvenzverschleppung oder Kridadelikten (Schutzgesetzverletzungen)
  • Beweislastumkehr: Dem Geschäftsführer/Vorstand obliegt die Beweislast dafür, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre
  • Möglichkeit der Haftungsbefreiung durch Weisungsbeschluss der Gesellschafter (Aktionäre)
  • Möglichkeit der Haftungsbefreiung durch Verzicht auf Schadenersatzansprüche bzw Vergleich, wenn der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich ist

§ 84 AktG§ 25 GmbHG

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Haftung: Aufsichtsratsmitglieder

  • Verweis auf Haftungsregelung für Vorstand/Geschäftsführer
  • Etwaige Pflichtverletzung durch nicht gehörige Wahrnehmung der Überwachungspflicht
  • Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich va aus der Branche des Unternehmens. Das Aufsichtsratsmitglied muss in geschäftlichen und finanziellen Belangen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann sowie die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen
  • In der Unternehmenskrise trifft den AR eine besondere abgestufte Überwachungs- und Kontrollpflicht

§§ 99 iVm 84 AktG§§ 33 iVm 25 GmbHG

Haftung: Gesellschafter

  • Faktischer Geschäftsführer muss auf die Stellung eines Insolvenzantrags hinwirken
  • Trennungsgrundsatz vs Durchgriffshaftung
  • Außenhaftung als Beteiligter bei der Insolvenzverschleppung durch die Unternehmensleitung
  • Außenhaftung der Gesellschafter bei Abberufung der Geschäftsführung, um diese daran zu hindern, einen Insolvenzantrag zu stellen
  • Außenhaftung der Gesellschafter bei Abberufung der Geschäftsführung, um diese daran zu hindern, einen Insolvenzantrag zu stellen
  • Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters bei Führungslosigkeit der Gesellschaft und Insolvenzverschleppungshaftung
  • Verantwortung der Gesellschafter in Sanierungsphase

§ 1301 und § 1295 Abs 2 ABGB, § 69 Abs 3a IO

Internes Kontrollsystem (IKS)

  • Aufeinander abgestimmte Maßnahmen und Methoden im Unternehmen, zur Sicherung des Vermögens, zur Gewährleistung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Abrechnungsdaten sowie zur Unterstützung der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschäftspolitik
  • Fehlerhaftes IKS ist mitbestimmend für die Insolvenzreife (laut OGH)
  • Instrument der Krisenfrüherkennung, Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems

§ 82 AktG§ 22 GmbHG

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Insolvenzantragspflicht

  • Sofortiger Handlungsbedarf der Unternehmensleitung bei Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe
  • Subsidiäre Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters bei Führungslosigkeit der Gesellschaft
  • Vornahme der Sanierung des Unternehmens bei Eintritt der Insolvenz längstens innerhalb von 60 Tagen (Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe)
  • Im Fall einer Sanierungsuntauglichkeit ist sofort – vor Ablauf der 60-Tage-Sanierungsfrist – ein Insolvenzantrag zu stellen
  • Der Beginn der 60-Tage-Frist knüpft an das positive Kenntnis vom Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe an, wobei die Haftung Geschäftsleitung/des Mehrheitsgesellschafters bei verspäteter Antragstellung trotz objektiver Erkennbarkeit der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wegen fahrlässigem Verschulden bestehen bleibt

§ 69 Abs 2, § 69 Abs 3a IO

Insolvenzverschleppung

  • Verspätete Insolvenzantragstellung führt bei schuldhafter Verletzung zur Insolvenzverschleppungshaftung
  • Haftungsgegner: Gesellschaft sowie auch Gläubiger
  • Haftung für Quotenschaden gegenüber Alt- und Neugläubigern
  • Haftung für den über den Quotenschaden hinausgehenden Vertrauensschaden gegenüber Neugläubigern, aber auch Neugesellschaftern, die ihre Gläubiger- oder Gesellschafterstellung nach dem für die Insolvenzantragspflicht maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit bzw Werthaltigkeit erhalten
  • Trotz Ressortverteilung trifft jeden Geschäftsführer/Vorstand die Insolvenzantragspflicht
  • Bei Führungslosigkeit haftet der Mehrheitsgesellschafter den Gläubigern gegenüber bei schuldhafter Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht

§ 69 Abs 2, Abs 3 und 3a IO iVm § 1311 ABGB

Insolvenzeröffnungsgründe

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (keine Antragspflicht)

§§ 66, 67, 167 IO

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Insolvenzprophylaxe

  • Instrumente und Maßnahmen zum rechtzeitigen Erkennen von Unternehmenskrisen
  • Richtlinien für die Führung eines zukunftsorientierten Rechnungswesens
  • Erstellung der Fortbestehensprognose wird in mehreren Stellen im Gesetz gefordert; gleichen größtenteils den Vorgaben der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose
  • Einhaltung dieser Krisenvorkehrbestimmungen ist Instrument der Unternehmensleitung zur laufenden Sanierungsprüfung
  • Haftungsrisiko infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung bzw einer Insolvenzverschleppung wird dadurch minimiert bzw ausgeschlossen
 

Jahresbericht

  • Vorschaurechnung: schriftliche Berichterstattung (mind einmal jährlich) über grundsätzliche Fragen der zukünftigen Geschäftspolitik bzw Darstellung der künftigen Entwicklung der Vermögens, Finanz- und Ertragslage
  • Auf Verlangen des AR mündliche Erläuterung
  • Berichtsadressaten: Aufsichtsratsmitglieder

§ 81 Abs 2 AktG§ 28a Abs 2 GmbHG

Lagebericht

  • Ergänzung des Jahresabschlusses durch zusätzliche Informationen
  • Rechenschafts- und Informationsfunktion
  • Prognosebericht über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
  • Risikobericht: Aufzeigen bestandsgefährdender Krisensymptome

§ 243 UGB

Offenlegung

  • Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, zum Zweck des Gläubigerschutzes
    1. i) den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, G&V-Rechnung sowie dem Anhang
    2. ii) den Lagebericht
    3. iii) den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung dem Firmenbuch offenzulegen

§§ 277 ff UGB

Planung

  • Laufende Analyse der Geschäftsentwicklung
  • Sorgfältige und frühzeitige Ermittlung der Chancen, Risiken, Stärken und Schwächen des Unternehmens
  • Unternehmensplanung = eine der wichtigsten Aufgaben der Unternehmensleitung
  • Dient der Unterstützung der Geschäftsleitung, Alternativen zu finden, die zur Zielerreichung möglich sind bzw die zur Erreichung der gesetzten Ziele als die günstigste erscheint
 

Seite 9

Quartalsbericht

  • Schriftlicher Bericht; auf Verlangen des AR mündliche Erörterung
  • Berichtsadressat: Aufsichtsratsmitglieder
  • Abweichungsanalyse bzw Anpassung des Jahresberichts
  • Aufstellung nach Abschluss des Quartals (bei Vorliegen der Ist-Zahlen)

§ 81 AktG, § 28a GmbHG

Rechnungslegung

  • Dokumentations-, Informationszweck
  • Jahresabschluss besteht aus Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und wird um den Lagebericht ergänzt
  • Jahresabschluss als Instrument der Insolvenzprophylaxe

§§ 189 ff UGB

Rechnungswesen

  • Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Führung eines Rechnungswesens, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht
  • Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens: insb die Planung und Disposition, die Entscheidungsvorbereitung und Überwachung der betrieblichen Vorgänge
  • Krisenfrüherkennung = zentrale Funktion des internen und externen Rechnungswesens
  • Führung von zukunftsorientierten Rechnungen (Prognosen und Planungsrechnungen) für Kapitalgesellschaften wird vorgeschrieben; diese Rechnungen bilden für die Unternehmensleitung das erforderliche Instrumentarium zur Erkennung von existenzbedrohenden Momenten
  • Grundvoraussetzung für das rechtzeitige Erkennen einer Unternehmenskrise ist ein ordnungsgemäß geführtes, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Rechnungswesen

§§ 189 ff UGB§ 82 AktG§ 22 GmbHG

Redepflicht

  • Abschlussprüfer hat unverzüglich Bericht zu erstatten, wenn er bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen feststellt, die
    • den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden,
    • seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen,
    • schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsfragen oder Satzung erkennen lassen,
    • Voraussetzungen für die Vermutung des Reorganisationsbedarfs erkennen lassen oder
    • wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses zeigen.
  • Adressaten: gegenüber den gesetzlichen Vertretern und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft
  • Implizite Sanierungsprüfung, weil sich aus den Prüfungshandlungen und Prognosen Sanierungsbedarf ergeben kann

§ 273 Abs 2 und 3 UGB

Seite 10

Reorganisationsplan

  • Grundlage jedes Reorganisationsverfahrens
  • Zweck: Vermeidung der Insolvenz
  • Entspricht Fortbestehensprognose iSd Überschuldungsprüfung

§ 6 URG

Restrukturierungskonzept

  • Entwurf der in Aussicht genommenen Restrukturierungsmaßnahmen in einem Restrukturierungsverfahren
  • Inkludiert die Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrags einschließlich der Bewertung der Vermögenswerte

§ 8 ReO

Restrukturierungsplan

  • Gerichtliches Restrukturierungsinstrument im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens
  • Umfassende Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners
  • Darlegung der betroffenen und nicht betroffenen Gläubiger und Vornahme einer Einteilung in Gläubigerklassen
  • Darstellung der Bedingungen des Restrukturierungsplans
  • Erläuterung, warum der Plan die materielle Insolvenz abwenden bzw im Falle der Überschuldung bedingt beseitigen kann (bedingte Fortbestehensprognose)
  • Vergleich mit den Szenarien der IO nach § 30 Abs 1 IO
  • Kontaktinformationen der Gläubiger
 

Restrukturierungsvereinbarung

  • Getroffene Vereinbarung einer außergerichtlichen Restrukturierung
  • Vereinbartes Bündel an Maßnahmen, das der finanziellen und nichtfinanziellen Restrukturierung eines Unternehmens dient
 

Seite 11

Sanierung/Unternehmenssanierung

  • Maßnahmen, um ein in eine Ertrags- und/oder Liquiditätskrise geratenes und in seinem Bestand gefährdetes Unternehmen erfolgreich vor der Insolvenz zu bewahren
  • Ablauf einer Sanierungsprüfung: Sanierungsbedürftigkeits-, Sanierungsfähigkeits- und Sanierungswürdigkeitsprüfung
 

Sanierungskonzept

  • Entwurf von Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung
 

Sanierungsverfahren

  • Das Insolvenzverfahren nach der IO sieht nunmehr zwei Typen des Sanierungsverfahrens vor:
    1. i) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters mit Mindestquote von 30 %
    2. ii) Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit Mindestquote von 20 %

§§ 166 ff IO

Sanierungsplan

  • Gerichtliches Sanierungsinstrument im Insolvenzverfahren, das vom schuldnerischen Unternehmen beantragt wird
  • Wesentlichster Inhalt ist die Gläubigermindestquote mit 20 %
  • Gläubiger stimmen über den Plan ab
  • Ansprüche der Ab- bzw Aussonderungsgläubiger werden nicht berührt
  • Masseforderungen sind voll zu bezahlen
  • Durch rechtskräftige Bestätigung tritt Restschuldbefreiung ein

§§ 140 ff IO

Sonderbericht

  • Schriftlich oder mündlich
  • Sonderberichte sind vorerst nur an den Aufsichtsratsvorsitzenden gerichtet
  • Bericht über Umstände, welche für die Rentabilität oder Liquidität des Unternehmens erhebliche Bedeutung haben
  • Bei wichtigem Anlass, insb bei Vorliegen bestandsgefährdender oder existenzbedrohender Krisensymptome, Liquiditätsengpässen, Insolvenzgefahr, dem Auftreten hoher Verluste oder existenzbedrohender Geschäftsausfälle
  • Sonderberichterstattung mittels Fortbestehensprognose

§ 81 AktG§ 28a GmbHG

Sonderprüfung

  • Möglichkeit der Einsicht in die Bücher/Vermögensgegenstände der AG durch bestellte Sachverständige zur Beurteilung von Krisensachverhalten
  • Voraussetzungen: konkrete zu untersuchende Einzelangelegenheit und Beschlussfassung des Gesamtaufsichtsrats

§ 95 Abs 3 AktG

Seite 12

Trennungsgrundsatz

  • Kapitalgesellschaft ist ihren Gesellschaftern gegenüber verselbstständigt; die Vermögenssphäre der Gesellschaft ist von der Sphäre der Anteilseigner getrennt

§ 61 Abs 2 GmbHG

Überschuldung

  • Insolvenzeröffnungsgrund insb für Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person kraft Gesellschafterstellung unbeschränkt haftet
  • Voraussetzung: rechnerische Überschuldung (= negativer Status zu Liquidationswerten) und negative Fortbestehensprognose (kumulativ)
  • Keine Legaldefinition

§ 67 IO

Überschuldungsstatus

  • Vermögensstatus zu Liquidationswerten
  • Rechnerische Überschuldung wird durch das Aufstellen des Überschuldungsstatus zu den tatsächlichen Werten unter der Annahme der Liquidation des Unternehmens ermittelt
 

Unternehmensgründung/Insolvenzvorkehr

  • Gründungsprüfung bei Sachgründung als Eintragungsvoraussetzung
  • Verbot verdeckter Sacheinlagen
  • Beschränkung der Gründungskosten als Gläubigerschutz
  • Bankbestätigung über die Einzahlung und freie Verfügung der Bareinlagen

§§ 19 Abs 2 und 25 f AktG§§ 7 Abs 2 und 10 GmbHG

Unternehmenskrise

  • Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder der URG-Kennzahlen sind gesetzliche Auslöser für eine Unternehmenskrise
  • Beginn mit Eintritt der ersten Krisenanzeichen; reicht bis zur Insolvenz des Unternehmens;
  • Nach Eintritt der Insolvenzgründe bis zum Abschluss der Insolvenzabwicklung besteht die eingetretene Krise fort
  • Krisenfrüherkennung: Krisenmanagement/Krisenverantwortung der Unternehmensleitung

§ 2 EKEG

Unternehmensreorganisation

  • Gerichtliche Sanierung solventer Unternehmen
  • Reorganisation: eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht

URG

Unternehmenszerschlagung

  • Liquidation eines Unternehmens durch Einzelveräußerung der Vermögensteile
  • Außergerichtlicher Liquidationsausgleich mit Zustimmung der Gläubiger
  • Zerschlagung, Liquidation im Konkurs (mit oder ohne Zwangsausgleich)
 

Seite 13

URG-Kennzahlen

  • Weniger als 8 % Eigenmittelquote
  • Mehr als 15 Jahre fiktive Schuldentilgungsdauer
  • Reorganisationsbedarf

§§ 22 ff URG

Verlustanzeigepflicht

  • Bei Verlust des halben Grund- oder Stammkapitals oder bei der GmbH auch beim Erreichen der Kennzahlen des § 22 Abs 1 Z 1 URG ist unverzüglich die Gesellschafterversammlung (Haupt- bzw Generalversammlung) von der Geschäftsleitung einzuberufen
  • Im Rahmen der Krisenverantwortung sind der Unternehmensfortbestand zu prüfen und etwaige Sanierungskonzepte den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorzulegen

§ 36 Abs 2 GmbHG§ 83 AktG

Verschmelzung von Krisenunternehmen

  • Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften ist dann unzulässig, wenn die fusionierte Gesellschaft überschuldet ist
  • Down-Stream- und Side-Stream-Verschmelzung verlangen einen positiven Verkehrswert bei der übertragenden Gesellschaft; nach hM und der jüngsten Rsp gilt dies auch beim Up-Stream-Merger
  • Begleitmaßnahmen zum Ausgleich eines negativen Verkehrswerts bzw der Beseitigung der Überschuldung zulässig
  • Organhaftung für unzulässige Verschmelzungen
  • Bestandschutz eingetragener Verschmelzungen
 

Zahlungsunfähigkeit

  • Allgemeiner Insolvenzeröffnungsgrund
  • Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann

Keine Legaldefinition § 66 IO

Zahlungsstockung

  • Vorübergehender kurzfristiger Mangel an Zahlungsmitteln
  • Kein Insolvenzeröffnungsgrund
 

Verpflichtung, den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen

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