Das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz (AllgGAG) v 19. 12. 1929, BGBl 1930/2, brachte neben der Vereinfachung va die Vereinheitlichung des bis dahin länderweise geregelten Anlegungsverfahrens. Diese Maßnahme war notwendig geworden, nachdem durch Art 10 Z 6 B-VG das gesamte Zivilrechtswesen – und damit auch das Grundbuchswesen – in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes verwiesen worden war. Zeitgleich mit dem AllgGAG trat das Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG), BGBl 1930/3, in Kraft, das die Bestimmungen sechs grundbuchsrechtlicher Sondergesetze zusammenführte, so insb auch des Gesetzes v 6. 2. 1869, betreffend die Rechte und das Verfahren bei der grundbücherlichen Zertheilung einer Liegenschaft, RGBl 1869/18.