Kompetenzverteilung
Gemäß Art 14b B-VG ist die Gesetzgebung für das öffentliche Auftragswesen Bundessache und daher im BVergG geregelt. Die Vollziehung des BVergG ist nach dem föderalistischen Prinzip zwischen Bund und Ländern geregelt121, wobei im Groben Folgendes gilt:Bundessache ist die „Vergabe von Aufträgen durch den Bund“122 und