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1.2.1. Kompetenzverteilung

Huber4. AuflDezember 2015

Kompetenzverteilung

66
Gemäß Art 14b B-VG ist die Gesetzgebung für das öffentliche Auftragswesen Bundessache und daher im BVergG geregelt. Die Vollziehung des BVergG ist nach dem föderalistischen Prinzip zwischen Bund und Ländern geregelt121121Art 14b Abs 2 B-VG, BGBl I 1930/1 idF BGBl I 2014/102., wobei im Groben Folgendes gilt:

Bundessache ist die „Vergabe von Aufträgen durch den Bund“122122Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG. und

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