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17.2 Syndikat (Likar/Griehser)

Likar/Griehser5. AuflMärz 2024

Stimmbindungsverträge werden in Österreich traditionell als Syndikatsverträge bezeichnet. Es finden sich aber auch die Begriffe Konsortial-, Pool- oder Schutzgemeinschaftsverträge.A1A1 Kalss/Probst, Familienunternehmen (2013) Rz 4/13; Wallisch, Implizite Befristung und Durchsetzung von Syndikatsverträgen, ÖZW 2004, 55. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Syndikatsverträgen ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Syndikatsverträge dienen in erster Linie der Koordination des Stimmverhaltens in Generalversammlungen. Der dadurch erzielte Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaftsorgane währt allerdings nur so lange, als Einigkeit zwischen den Syndikatspartnern besteht. Kommt es zu Auseinandersetzungen, stellt sich die Frage der Kündbarkeit sowie der (vorläufigen) Durchsetzbarkeit syndikatsvertraglicher Verpflichtungen.A2A2Dazu bspw OGH 28.4.2003, 7 Ob59/03g.

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