Eine Anerkennung des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen, insb eines Streikrechts, erfolgt durch Art 6 Z 4 der Europäischen Sozialcharta. Wenngleich Österreich Art 6 auch in der revidierten Fassung der Europäischen Sozialcharta nicht ratifiziert hat (BGBl III 112/2011; vgl auch VfGH v 27. 2. 1978, B 244/76, VfGHSlg 8252), tritt damit eine europaweite Grundhaltung zu Tage. In der mangelnden Anerkennung des Art 6 ESC kommt jedenfalls wiederum die neutrale Haltung des Staates zum Ausdruck6.