Betrieb
Werbung
Stehen Aufgaben und Befugnisse in einer Zweck-Mittel-Beziehung, so geben die Grundsätze der Interessenvertretung im § 39 ArbVG die Art und Weise an, wie und in welchen Grenzen die Befugnisse auszuüben sind. Unbestritten ist, dass die Tätigkeit der Belegschaftsorgane möglichst ohne Störung des Betriebs durchzuführen ist (§ 39 Abs 3 ArbVG). Dies gilt auch für eine allfällige Werbung des Betriebsrates7. Das bereits erwähnte Wohl des Betriebs (vgl 11.1) entspricht durchaus dem durch die Betriebsverfassung angestrebten Ausgleich widerstreitender Interessen, wenngleich es nicht in jede Entscheidung prägend einzufließen hat und keine immanente Schranke für die Erfüllung der InteressenvertreSeite 976