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11.2. Grundsätze der Interessenvertretung

Löschnigg14. AuflJuli 2024

Betrieb

Werbung

11/007
Stehen Aufgaben und Befugnisse in einer Zweck-Mittel-Beziehung, so geben die Grundsätze der Interessenvertretung im § 39 ArbVG die Art und Weise an, wie und in welchen Grenzen die Befugnisse auszuüben sind. Unbestritten ist, dass die Tätigkeit der Belegschaftsorgane möglichst ohne Störung des Betriebs durchzuführen ist (§ 39 Abs 3 ArbVG). Dies gilt auch für eine allfällige Werbung des Betriebsrates77Vgl hiezu Löschnigg, Werbung im und rund um das Arbeitsverhältnis – aus österreichischer Sicht, in FS Ring (2023), 340.. Das bereits erwähnte Wohl des Betriebs (vgl 11.1) entspricht durchaus dem durch die Betriebsverfassung angestrebten Ausgleich widerstreitender Interessen, wenngleich es nicht in jede Entscheidung prägend einzufließen hat und keine immanente Schranke für die Erfüllung der Interessenvertre

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tungsaufgabe darstellt. Eine Beschränkung auf ein ausschließlich innerbetriebliches Handeln des Betriebsrates ergibt sich aus der Betriebsverfassung nicht88Eher zu einschränkend Kietaibl, Rechte und Pflichten der Belegschaftsvertretung, JAS 2021, 66. (s auch 10.13.1).

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