Rechtssatz
Zum Begriff der unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallenden Kosten hat der EuGH festgehalten, dass die einschlägigen Richtlinien (2012/34/EU , 91/440/EWG , 95/18/EG , 2001/14/EG ) keine Definition dieses Begriffs enthalten und keine Vorschrift des Unionsrechts festlegt, welche Kosten unter diesen Begriff fallen und welche nicht; da es sich zudem um einen Begriff aus den Wirtschaftswissenschaften handelt, dessen Anwendung beträchtliche praktische Schwierigkeiten aufwirft, ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Unionsrechts über einen gewissen Wertungsspielraum hinsichtlich der Umsetzung dieses Begriffs in innerstaatliches Recht und seiner dortigen Anwendung verfügen (vgl. VwGH 21.10.2014, 2013/03/0112, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
E000 EU- Recht allgemein — E3L E07103000 — E3L E07203020 — E3L E07204000 — E3L E07204010 — Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Normen
EisenbahnG 1957 §67 Abs1
EURallg
31991L0440 Eisenbahnunternehmen-RL
31995L0018 Eisenbahnunternehmen-RL
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art31 Abs3
Dokumentnummer
JWR_2019030015_20190711J01
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