Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1;
GVG NÖ 2007 §10 Abs1;
GVG NÖ 2007 §10 Abs2;
GVG NÖ 2007 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
GVG NÖ 2007 §10 Abs1;
GVG NÖ 2007 §10 Abs2;
GVG NÖ 2007 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 beantragten der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin auf Verkäuferseite und der Drittrevisionswerber als Käufer bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, dem von ihnen beabsichtigten Kaufgeschäft über eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Der Antrag verwies auf ein "Protokoll" über das beabsichtigte Kaufgeschäft vom 14. Dezember 2012 sowie eine Vereinbarung vom selben Tag (betreffend einen zwischen dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin auf der einen Seite und dem Drittrevisionswerber auf der anderen Seite abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft und ein im Eigentum des Drittrevisionswerbers stehendes Superädifikat); die Abreden laut diesem Protokoll und der Vereinbarung seien untrennbar miteinander so verknüpft, dass ein allfälliger Interessent den Flächenerwerb laut Protokoll über das beabsichtigte Kaufgeschäft ebenfalls nur durch gleichzeitige Übernahme der weiteren Zahllast von EUR 80.000,-- laut der Vereinbarung verwirklichen könne (wobei für diesen Fall bestimmte näher dargelegte Anpassungen im "Regelwerk", das sich aus dem Protokoll und der Vereinbarung ergebe, vorzunehmen seien). Mit dieser Maßgabe werde der Antrag gestellt, dem von den Revisionswerbern laut Protokoll beabsichtigten Kaufgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
Mit Bescheid vom 6. August 2013 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Spruch dieses Bescheides lautet:
"Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen weist Ihren Antrag vom 14.12.2012 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für nachstehendes Rechtsgeschäft ab:
Art des Rechtsgeschäftes: beabsichtigter Kaufvertrag
(Protokoll + Vereinbarung) vom: 14.12.2012
abgeschlossen zwischen:
(Drittrevisionswerber) als Käufer und (Erstrevisionswerber und Zweitrevisionswerberin) als Verkäufer,
über:
Katastralgemeinde | Grundstücksnummer | Flächenausmaß |
(...) | (...) | 2,2122 ha" |
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2014 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben werde und dem von den Revisionswerbern beabsichtigten Rechtsgeschäft die Genehmigung erteilt werde, allenfalls das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und den Revisionswerben Kostenersatz zuzusprechen. Die mitbeteiligte Partei, die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und die Niederösterreichische Landesregierung erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist unzulässig.
§ 4 Abs. 1 NÖ GVG lautet:
"Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
(1) Folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:
- 1. Die Übertragung des Eigentumsrechtes;
- 2. die Einräumung des Fruchtgenussrechtes;
- 3. die Bestandgabe oder sonstige Überlassung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf Flächen von über 2 ha;
4. Die Verpachtung einer Fläche bis 2 ha, wenn durch diese Verpachtung das Gesamtausmaß von 2 ha verpachteter Fläche überschritten wird."
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ GVG muss der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
Gemäß § 10 Abs. 2 NÖ GVG sind die Vertragsparteien bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
An dieser Voraussetzung fehlte es dem Antrag der revisionswerbenden Parteien: mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz zeigten sie lediglich die "Absicht" an, ein Kaufgeschäft zu schließen und beantragten ausdrücklich die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu dem "lt. Protokoll ./C beabsichtigten Kaufgeschäft". Auch dieses "Protokoll" hält lediglich fest, dass es über ein von den revisionswerbenden Parteien beabsichtigtes Kaufgeschäft errichtet wurde und dass die revisionswerbenden Parteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragen, "ehe die förmliche Vertragsurkunde" abgefasst wird.
Damit liegt aber eine bloße Absichtserklärung der revisionswerbenden Parteien vor, ein - wenn auch inhaltlich bereits bestimmtes - Rechtsgeschäft abschließen zu wollen, aber noch keine auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen hinsichtlich des Eigentumsübergangs abzielende übereinstimmende Willenserklärung.
§ 10 Abs. 2 NÖ GVG ermöglicht es zwar, dass ein Ansuchen um Genehmigung schon "vor Errichtung einer Urkunde" gestellt wird; dies ändert aber nichts daran, dass das Rechtsgeschäft damit bereits - allseitig verbindlich - abgeschlossen sein muss, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass § 10 Abs. 2 NÖ GVG das Recht zur Stellung des Ansuchens ausdrücklich den "Vertragsparteien" (des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes) einräumt und damit nicht auch Personen zur Antragstellung legitimiert, die bloß eine Absichtserklärung abgegeben, sich aber noch nicht vertraglich gebunden haben.
Das Verwaltungsgericht hätte daher aus Anlass der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dahingehend abzuändern gehabt, dass der Antrag der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen wird.
Da den revisionswerbenden Parteien das von ihnen durch das angefochtene Erkenntnis als verletzt erachtete subjektivöffentliche Recht auf Genehmigung einer "beabsichtigten Eigentumsübertragung" nicht zusteht, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, konnten sie durch die negative meritorische Erledigung ihres Antrags in keinen Rechten verletzt werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 4. Juni 2004, Zl. 2001/02/0065, und vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0303).
Da die revisionswerbenden Parteien somit durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihnen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichneten Recht verletzt sein konnten, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mangels Berechtigung zur Erhebung der Revision zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 18. Dezember 2015
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